Als Kollektiv Art. 27 schaffen wir Freiraum, welcher eigengestalterische Arbeiten, Autonomie und Zugehörigkeit zu einer Sozialgemeinschaft zulässt. Das STUDIO Art. 27 soll Raum für Kunst- und Kulturleben schaffen und basiert auf dem Menschenrechtsartikel 27 – «Freiheit des Kulturlebens». Als Grundpfeiler dieses Ortes stehen die Begriffe «Begegnung» und «Kunst»: Begegnung bedeutet für das Kollektiv die Wahrnehmung und Interaktion von «Du» und «Ich». Der Austausch zwischen Menschen steht im Vordergrund. Mit Kunst meinen wir jegliche Art schöpferischer Gestaltung mit verschiedensten Materialien, sowie den Mitteln der Sprache (Musik, Tanz, Malerei, Literatur, Film, etc.).
Das STUDIO Art. 27 ist ein Ort für alle Menschen, ob sie sich für Kunst und Gestaltung nur interessieren, oder auch gestalterisch ausdrücken möchten. Wir wollen diese Tür einer breiten Öffentlichkeit öffnen – Herkunft, Kultur, Lebensart, Alter, Geschlecht, politische Gesinnung oder Gesundheit spielen im STUDIO Art. 27 keine Rolle. Aus den Menschen, die das STUDIO Art. 27 besuchen und beleben, ergibt sich eine heterogene Gemeinschaft. Wichtig ist uns dabei die Erkenntnis, dass Formen von Vielfalt, wie sie in einer Gemeinschaft entsteht, von allen wertgeschätzt werden. Daraus entsteht der Anspruch, die Teilnahme eines jeden Einzelnen zu ermöglichen, indem alle Hindernisse erkannt und aktiv beseitigt werden. Ästhetische Erfahrungen verändern die Sicht auf die Welt. Die durch solche Erfahrungen ausgelöste Irritation stellt bisheriges Wissen in Frage und kann gesicherte Annahmen über die Wirklichkeit revidieren. Diese Kraft können wir nutzen, um uns gemeinsam mit Fragen zur Zukunft unserer Gesellschaft auseinanderzusetzen, wie zum Beispiel Solidarität, Vorurteile, Inklusion oder was es weiter für eine soziale Gesellschaft benötigt.
<i>Artikel 27 – Freiheit des Kulturlebens<br />
1) «Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.»<br />
2) «Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.»</i>